Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG
1.
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG
von
§ 1 Absatz 19 Satz 1 Nummer 1 KWG