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§ 1 Absatz 2 Satz 3 ZAG
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E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des
§ 675f Absatz 4 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 Satz 3 ZAG
von
§ 1 Absatz 11 Satz 5 Nummer 1 KWG