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§ 1 Absatz 4 KredAAG
(4) Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kredite zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute nach der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 244) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Verweis auf
§ 1 Abs. 4 KredAAG
von
§ 2 Satz 1 KredAAG