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§ 251 Absatz 1 AO
(1)
1
Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (
§ 361
; § 69 der Finanzgerichtsordnung).
2
Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
Verweis auf
§ 251 Abs. 1 AO
von
§ 257 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO