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§ 4 Absatz 1 KapMuG
(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 KapMuG
von
§ 1 Absatz 4 Satz 1 KlagRegV