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§ 3 Absatz 2 Satz 1 KapMuG
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Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik "Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz" (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt.
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 Satz 1 KapMuG
von
§ 1 Absatz 4 Satz 1 KlagRegV