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§ 20 Absatz 5 KapMuG
(5)
1
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt.
2
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
3
§ 11 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 20 Absatz 5 KapMuG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 KlagRegV