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§ 20 Absatz 2 KapMuG
(2)
1
Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde.
2
Die Benachrichtigung ist zuzustellen.
3
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden;
§ 11 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 20 Absatz 2 KapMuG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 KlagRegV