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§ 11 Absatz 2 KapMuG
(2)
1
Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
2
Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt.
3
Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.
Verweis auf
§ 11 Absatz 2 KapMuG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KlagRegV