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§ 248 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln.
2
Die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien sind dabei mit dem Wert anzusetzen, der entsprechend
§ 249 Absatz 1
festgestellt wurde.
§ 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB
2.
der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des
§ 319 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist.
Verweis auf
§ 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 KAGB
von
§ 31 Absatz 4 Satz 1 KARBV