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§ 249 Absatz 2 Nummer 2 KAGB
2.
die Vermögensaufstellungen einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen.
Verweis auf
§ 249 Absatz 2 Nummer 2 KAGB
von
§ 31 Absatz 3 Satz 6 KARBV