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§ 248 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Für Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1
sowie des
§ 234
ist im Zeitpunkt des Erwerbs und danach nicht länger als zwölf Monate der Kaufpreis dieser Vermögensgegenstände anzusetzen.
2
Abweichend von Satz 1 ist der Wert erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Ansatz des Kaufpreises auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 248 Absatz 3 Satz 1 KAGB
(3)
1
Die Anschaffungsnebenkosten eines Vermögensgegenstandes im Sinne des
§ 231 Absatz 1
sowie des
§ 234
sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-Sondervermögen in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Verweis auf
§ 248 Absatz 2 und 3 Satz 1 KAGB
von
§ 31 Absatz 2 Satz 1 KARBV