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§ 236 Absatz 3 KAGB
(3) Für die Bewertung gelten die
§§ 248 und 250 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
mit der Maßgabe, dass die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der
1.
zuvor bei einem Wert der Immobilie von
a)
bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllt, oder
b)
mehr als 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllen und die die Bewertung der Vermögensgegenstände unabhängig voneinander vornehmen,
festgestellt wurde und wobei
2.
der Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b
a)
Objektbesichtigungen vorgenommen hat oder haben,
b)
nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß den
§§ 249 und 251 Absatz 1
durchführt oder durchführen und
c)
nicht zugleich Abschlussprüfer ist oder sind.
Verweis auf
§ 236 Absatz 3 KAGB
von
§ 31 Absatz 1 Satz 2 KARBV