Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 236 Absatz 1 KAGB
(1) Bevor die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft erwirbt, ist der Wert der Immobilien-Gesellschaft von einem Abschlussprüfer im Sinne des
§ 319 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln.
Verweis auf
§ 236 Absatz 1 KAGB
von
§ 31 Absatz 1 Satz 1 KARBV