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§ 35 Absatz 2 KARBV
(2)
1
Auf Immobilien, die am 23. Dezember 2009 in einem Sondervermögen gehalten wurden, ist
§ 30 Absatz 2 Nummer 2
erstmals ab dem 23. Dezember 2014 anzuwenden.
2
Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 23. Dezember 2009 und dem 23. Dezember 2014 linear Rückstellungen für Zwecke der Steuern im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2
in den Sondervermögen aufzubauen.
Verweis auf
§ 35 Abs. 2 KARBV
von
§ 30 Absatz 2 Satz 2 KARBV