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§ 289 Absatz 1 Satz 4 HGB
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Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
Verweis auf
§ 289 Absatz 1 Satz 4 HGB
von
§ 23 Absatz 5 Satz 1 KARBV