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§ 120 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen.
§ 148 Absatz 1 KAGB
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die
§§ 120 bis 123
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 KAGB
von
§ 21 Absatz 1 Satz 1 KARBV