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§ 132 Absatz 7 KAGB
(7)
1
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsführung die Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens mit Zustimmung der Verwahrstelle beschließen kann.
2
Der Auflösungsbeschluss wird sechs Monate nach Mitteilung des Beschlusses an die Anleger des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens wirksam, es sei denn, die Anleger stimmen einer früheren Auflösung zu.
3
Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht aufzunehmen.
4
Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt
§ 100 Absatz 1 und 2
entsprechend.
Verweis auf
§ 132 Absatz 7 KAGB
von
§ 20 Absatz 2 Satz 2 KARBV