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§ 245 AO
§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
1
Andere als die in
§ 241
bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen.
2
Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
Verweis auf
§ 245 AO
von
§ 246 Satz 3 AO