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§ 101 Absatz 2 Nummer 2 KAGB
2.
die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder an Dritte geleisteten Vergütungen, falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird; der Anleger ist darauf hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Publikumssondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden;
Verweis auf
§ 101 Absatz 2 Nummer 2 KAGB
von
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b KARBV