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§ 448 Absatz 2 BGB
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
Verweis auf
§ 448 Absatz 2 BGB
von
§ 10 Absatz 4 Satz 3 KARBV