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§ 248 Absatz 3 Satz 1 KAGB
(3)
1
Die Anschaffungsnebenkosten eines Vermögensgegenstandes im Sinne des
§ 231 Absatz 1
sowie des
§ 234
sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-Sondervermögen in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Verweis auf
§ 248 Absatz 3 Satz 1 KAGB
von
§ 10 Absatz 4 Satz 1 KARBV