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§ 241 Absatz 1 Nummer 1 AO
1.
durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde,
Verweis auf
§ 241 Abs. 1 Nr. 1 AO
von
§ 242 Satz 1 AO