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§ 240 Absatz 3 Satz 1 AO
(3)
1
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.
Verweis auf
§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO
von
§ 240 Absatz 4 Satz 3 AO