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§ 240 Absatz 1 Satz 1 AO
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Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Verweis auf
§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO
von
§ 240 Absatz 4 Satz 3 AO