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§ 96 ZPO
§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Verweis auf
§ 96 ZPO
von
§ 24 Absatz 4 Satz 1 KapMuG