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§ 9 Absatz 2 KapMuG
(2)
1
Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach
§ 8 Absatz 1
ausgesetzt wurden.
2
Zu berücksichtigen sind:
1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
3
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verweis auf
§ 9 Absatz 2 KapMuG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 KapMuG