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§ 95 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft.
2
Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
3
Lauten sie auf den Inhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen; lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die
§§ 67 und 68
des Aktiengesetzes entsprechend.
4
Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden.
5
Die Anteilscheine sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Verwahrstelle zu unterzeichnen.
6
Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.
Verweis auf
§ 95 Absatz 1 KAGB
von
§ 358 Absatz 3 Satz 3 KAGB