§ 345 Absatz 6 Satz 2 KAGB
2Das Vertriebsrecht nach Satz 1 endet,
1.
wenn die Bundesanstalt den Vertrieb untersagt hat,
2.
wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 23 versagt hat,
3.
mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen gemäß Absatz 1,
4.
spätestens jedoch mit Ablauf des 21. Juli 2014.
§ 345 Absatz 6 Satz 3 KAGB
3Ein Vertrieb der in Satz 1 genannten inländischen offenen Publikums-AIF nach dem 21. Juli 2014 oder, sofern die Änderungen der Anlagebedingungen nach Absatz 2 früher in Kraft treten, nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu dem früheren der beiden Zeitpunkte das Anzeigeverfahren nach § 316 erfolgreich durchlaufen hat.
§ 345 Absatz 6 Satz 4 KAGB
4§ 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzeigeverfahren im Sinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1.
die Frist nach § 316 Absatz 3 zwei Monate beträgt,
2.
die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht werden muss,
3.
solange der bei der Bundesanstalt eingereichte Erlaubnisantrag gemäß § 22 noch nicht beschieden ist, das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht beschiedenen vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird.
§ 345 Absatz 6 Satz 5 KAGB
5Der Vertrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf erst nach der Mitteilung nach § 316 Absatz 3 und nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen fortgesetzt werden.
§ 345 Absatz 6 Satz 6 KAGB
6In dem Zeitraum, in dem das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht beschiedenen Erlaubnisantrag ersetzt wird, sind in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen einer Erlaubnisversagung hinzuweisen.
§ 345 Absatz 6 Satz 7 KAGB
7Das Vertriebsrecht erlischt, wenn die Erlaubnis gemäß § 23 versagt wird.