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§ 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und
Verweis auf
§ 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB
von
§ 350 Absatz 2 Satz 1 KAGB