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§ 343 Absatz 4 KAGB
(4) Ein AIF gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelegt im Sinne dieses Abschnitts, in dem mindestens ein Anleger durch den unbedingten und unbefristeten Abschluss des auf die Ausgabe eines Anteils oder einer Aktie gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts einen Anteil oder eine Aktie des AIF gezeichnet hat.
Verweis auf
§ 343 Absatz 4 KAGB
von
§ 350 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB