§ 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien ohne weitere Kosten zu verlangen oder
§ 163 Absatz 3 Satz 2 KAGB
2Dieses Recht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Änderung der Anlagebedingungen nach Absatz 4 unterrichtet werden.