Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien ohne weitere Kosten zu verlangen oder
§ 163 Absatz 3 Satz 2 KAGB
2
Dieses Recht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Änderung der Anlagebedingungen nach Absatz 4 unterrichtet werden.
Verweis auf
§ 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 KAGB
von
§ 346 Absatz 7 Satz 4 KAGB