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§ 163 Absatz 3 Satz 4 KAGB
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Die Änderung der Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach Änderung der Anlagebedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird.
Verweis auf
§ 163 Absatz 3 Satz 4 KAGB
von
§ 346 Absatz 7 Satz 3 KAGB