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§ 69 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Verwahrstelle bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
Verweis auf
§ 69 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 345 Absatz 11 Satz 1 KAGB