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§ 315 KAGB
§ 315 Einstellung des Vertriebs von AIF
(1)
1
Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach
§ 316 oder § 320
vertriebenen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des
§ 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33
ein, so hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen.
2
Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird.
3
Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)
1
Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des
§ 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie
§ 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu berücksichtigen.
2
Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach
§ 316 oder § 320
vertriebenen AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen.
3
Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
Verweis auf
§ 315 KAGB
von
§ 345 Absatz 8 Satz 4 KAGB