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§ 120a Absatz 1 AktG
(1)
1
Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
2
Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten.
3
Er ist nicht nach
§ 243
anfechtbar.
4
Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig.
Verweis auf
§ 120a Absatz 1 AktG
von
§ 87a Absatz 2 Satz 1 AktG