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§ 163 Absatz 2 Satz 1 KAGB
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Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde.
Verweis auf
§ 163 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 345 Absatz 1 Satz 4 KAGB