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§ 339 KAGB
§ 339 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ohne Erlaubnis nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1
das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt oder
2.
ohne Registrierung nach
§ 44 Absatz 1 Nummer 1
das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3)
1
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fußnote
(+++
§ 339
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 339 KAGB
von
§ 341 Absatz 1 Satz 1 KAGB