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§ 309 Absatz 2 KAGB
(2) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der
Richtlinie 2009/65/EG
den Anlegern im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW liefern muss.
Verweis auf
§ 309 Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 80 KAGB