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§ 240 Absatz 2 KAGB
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass
1.
die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt und
2.
die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Gesellschaften insgesamt für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt werden, 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
Verweis auf
§ 240 Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 71 KAGB