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§ 225 Absatz 2 Satz 2 KAGB
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Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Fremdwährung lauten.
Verweis auf
§ 225 Absatz 2 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 66 KAGB