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§ 211 Absatz 2 KAGB
(2) Werden die in den
§§ 206 bis 210
bestimmten Grenzen in den Fällen des Absatzes 1 oder unbeabsichtigt von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft überschritten, so hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des inländischen OGAW als vorrangiges Ziel anzustreben, diese Grenzen wieder einzuhalten, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.
Verweis auf
§ 211 Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 63 KAGB