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§ 206 Absatz 5 Satz 2 KAGB
2
Satz 1 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW nicht übersteigt.
§ 206 Absatz 5 Satz 2 KAGB
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Satz 1 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW nicht übersteigt.
§ 221 Absatz 5 Satz 1 KAGB
(5)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des
§ 198
erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigt.
Verweis auf
§ 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221 Absatz 5 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 61 KAGB