Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 265 Satz 1 KAGB
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
§§ 193 und 194
verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehören.
Verweis auf
§ 265 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 59 Buchstabe c KAGB