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§ 205 Satz 1 KAGB
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Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
§§ 193, 194 und 196
verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören;
§ 197
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 205 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 59 Buchstabe a KAGB