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§ 200 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des inländischen OGAW dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an konzernangehörige Unternehmen im Sinne des
§ 290
des Handelsgesetzbuchs gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen.
Verweis auf
§ 200 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 56 KAGB