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§ 261 Absatz 3 KAGB
(3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
Verweis auf
§ 261 Absatz 3 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 52 KAGB