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§ 196 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1, die direkt oder indirekt von derselben OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Fußnote
(+++
§ 196
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 196 Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 51 KAGB