Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 178 Absatz 5 Satz 1 KAGB
(5)
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
§ 179 Absatz 6 Satz 1 KAGB
(6)
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
Verweis auf
§ 178 Absatz 5 Satz 1 oder § 179 Absatz 6 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 45 KAGB