§ 164 Absatz 5 KAGB
(5) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
Fußnote
(+++ § 164: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)